Besonderheit der nicht-geöffneten Betriebskrankenkassen im SGB V berücksichtigen
Trägerunternehmen haften zu Unrecht doppelt
Für nicht-geöffnete Betriebskrankenkassen (BKK) haften die Arbeitgeber bzw. Trägerunternehmen, während die Haftung für alle anderen Krankenkassen beim Gesamtsystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt. Nicht-geöffnete BKK stellen somit kein Haftungs- und Finanzierungsrisiko für das GKV-System dar. Gleichwohl sind sie nicht von den GKV-Regelungen zu Finanzhilfen und Haftung ausgenommen. Dies führt dazu, dass die Arbeitgeber dieser BKK ein verfassungsrechtlich unzulässiges und daher rechtswidriges doppeltes Haftungs- und Finanzierungsrisiko tragen. Damit dieses künftig entfällt, müssen die nicht-geöffneten BKK von den GKV-Regelungen zu Haftung und Finanzhilfen ausgenommen werden.
Ergänzend sollten die nicht-geöffneten BKK mehr Flexibilität bei der Finanzrücklage erhalten, damit sie das Haftungsrisiko der Trägerunternehmen entsprechend berücksichtigen können.
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