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Besonderheit der nicht-geöffneten Betriebskrankenkassen im SGB V berücksichtigen

Für nicht-geöffnete Betriebskrankenkassen haften die Arbeitgeber*innen. Diese besondere Haftungssituation ist zukünftig im SGB V zu berücksichtigen.

Nicht-geöffnete Betriebskrankenkassen müssen von den GKV-Regelungen zu Haftung und Finanzhilfen ausgenommen werden.

Trägerunternehmen haften zu Unrecht doppelt

Für nicht-geöffnete Betriebskrankenkassen (BKK) haften die Arbeitgeber bzw. Trägerunternehmen, während die Haftung für alle anderen Krankenkassen beim Gesamtsystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt. Nicht-geöffnete BKK stellen somit kein Haftungs- und Finanzierungsrisiko für das GKV-System dar. Gleichwohl sind sie nicht von den GKV-Regelungen zu Finanzhilfen und Haftung ausgenommen. Dies führt dazu, dass die Arbeitgeber dieser BKK ein verfassungsrechtlich unzulässiges und daher rechtswidriges doppeltes Haftungs- und Finanzierungsrisiko tragen. Damit dieses künftig entfällt, müssen die nicht-geöffneten BKK von den GKV-Regelungen zu Haftung und Finanzhilfen ausgenommen werden.

Ergänzend sollten die nicht-geöffneten BKK mehr Flexibilität bei der Finanzrücklage erhalten, damit sie das Haftungsrisiko der Trägerunternehmen entsprechend berücksichtigen können.

Das vollständige Positionspapier zur Bundestagswahl hier herunterladen (PDF)


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