Gutachten zur konzernweiten Erstreckung unternehmensnahen BKK
Das geltende Organisationsrecht der gesetzlichen Krankenkassen entspricht nicht den Anforderungen moderner Unternehmen. So können beispielweise nicht-geöffnete Betriebskrankenkassen (BKK) nur Beschäftigte im Trägerunternehmen versichern. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Tochterunternehmen des Konzerns können die eigene BKK nicht wählen und somit nicht von den Maßnahmen und Angeboten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements der BKK profitieren. Dabei ist das Thema vor den aktuellen Herausforderungen wie dem demografischen Wandel oder Fachkräftemangel sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von großer Bedeutung.
Das Organisationsrecht muss modernisiert werden
Die geltenden Regelungen des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) zur Organisationsstruktur der Betriebskrankenkassen waren bis zur Einführung der Wahlfreiheit der Versicherten gerechtfertigt. “Sie sollten allerdings inzwischen so weiterentwickelt werden, dass sich alle Beschäftigten eines Konzerns auch bei der eigenen BKK versichern können“, so Professor Steinmeyer von der Universität Münster. Seine Lösungsansätze stellte der Jurist im März interessierten Vertreterinnen und Vertretern der Betriebskrankenkassen in Berlin vor.
Gesundheit der Beschäftigten erhalten - Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken
Mit der Umsetzung der Vorschläge zur Modernisierung und Deregulierung des Organisationsrechts erhalten deutschlandweit rund 100.000 Beschäftigte in 170 Konzerntöchtern die Möglichkeit, auch die BKK ihres Trägerunternehmens zu wählen.
Lars Grein, Vorstand des BKV, fordert: „Die Vorschläge zur Modernisierung ermöglichen uns, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Unternehmen zu versichern. So können wir die für sie entwickelten Präventionsmaßnahmen allen anbieten. Im Interesse der Gesundheit der Beschäftigten und zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sollte die Politik zügig die Vorschläge aus dem Gutachten umsetzen.“